(1) Der Bundesminister des  Innern  kann  den  Träger  einer  unterirdischen
Verkehrsanlage,  die  in  das  Programm  nach  §  6  Abs. 1 aufgenommen ist,
auffordern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn
der Bund die entstehenden Mehrkosten trägt.

(2)  Die  Aufforderung  nach  Absatz  1  muß  innerhalb  eines  Jahres  nach
Mitteilung  des Programms ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erstmals
ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn  mit  dem
Vorhaben innerhalb der nächsten zwei Jahre begonnen werden soll.

(3) Falls  die  Aufforderung  rechtzeitig  ergeht,  darf  das  Vorhaben  mit
Zuwendungen  oder  Investitionszuschüssen  nach  diesem Gesetz nur gefördert
werden, wenn der Träger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt.

(4) In den Ländern  Berlin,  Brandenburg,  Mecklenburg-Vorpommern,  Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.



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